Satzung

Satzung der Bayerischen Sparkassenstiftung
vom 25. Januar 2011
in der genehmigten Fassung
vom 01. Februar 2011

Präambel

Die Stiftung ist Ausdruck des gesellschaftlichen Engagements der bayerischen Sparkassen und ihrer Verantwortung für das Gemeinwohl.

§ 1 Name, Rechtsstand, Sitz

Die Stiftung führt den Namen Bayerische Sparkassenstiftung.

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung fördert die Kunst und Kultur, die Wissenschaft und Forschung, die Erziehung, Volks- und Berufsbildung, die Jugend- und Altenhilfe, das Gesundheitswesen, mildtätige und kirchliche Zwecke, den Sport, den Natur- und Umweltschutz, die Landschafts- und Denkmalpflege, die Heimatpflege und das Brauchtum in allen Regionen Bayerns. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere dadurch erfüllt, dass die Stiftung Zuwendungen an Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie an andere steuerbegünstigte juristische Personen zur Verwendung der in Absatz 1 aufgeführten Zwecke gibt.

(3) Die Stiftung kann auch Zuflüsse aus dem PS-Sparen und -Gewinnen nach Maßgabe der Lotteriegenehmigung ausreichen.

§ 3 Einschränkungen

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

§ 4 Grundstockvermögen

Das Grundstockvermögen der Stiftung beträgt 255.645,94 € und ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

§ 5 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

1. aus den Erträgen des Grundstockvermögens,
2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Stiftungszwecke verwendet werden.

(3) Die Deckung anfallender sächlicher und personeller Verwaltungskosten wird vom Sparkassenverband Bayern übernommen.

§ 6 Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind

• der Stiftungsvorstand
• der Stiftungsrat

Die Mitglieder beider Organe sind ehrenamtlich tätig, die Auslagen werden ersetzt.
Zur fachlichen Unterstützung der Organe können vom Stiftungsvorstand Fachbeiräte gebildet und die für ihre Tätigkeit geltenden Regeln festgesetzt werden; eine Übertragung satzungsmäßiger Funktionen auf die Fachbeiräte ist ausgeschlossen.

§ 7 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus

• dem Präsidenten des Sparkassenverbandes Bayern
• dem Landesobmann der bayerischen Sparkassen
• einem von der Geschäftsstelle des Sparkassenverbandes Bayern entsandten Mitarbeiter.

(2) Vorsitzender des Stiftungsvorstandes ist der Präsident des Sparkassenverbandes Bayern.
Stellvertretender Vorsitzender ist der Landesobmann der bayerischen Sparkassen, er vertritt den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei dessen Verhinderung.

(3) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein.

(4) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung, und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere über

1. den Haushaltsvoranschlag und die Jahres- und Vermögensrechnung;

2. die Verwendung der Stiftungsmittel;

3. den Abschluss von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen;

4. Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.

(5) Der von der Geschäftsstelle des Sparkassenverbandes Bayern entsandte Mitarbeiter besorgt die Erledigung der laufenden Geschäfte als geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Stiftung. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes kann im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern die für die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds geltenden Regeln in einer Geschäftsordnung festsetzen.

§ 8 Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied dies verlangt.

(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und von ihnen kein Widerspruch erfolgt.

(3) Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters den Ausschlag.

(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 10 dieser Satzung.
Das Ergebnis der Beschlussfassung ist vom Vorsitzenden des Stiftungvorstandes schriftlich festzustellen.

(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern zu unterzeichnen.

§ 9 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus
• dem Verbandspräsidenten des Sparkassenverbandes Bayern
• dem Stellvertretenden Verbandspräsidenten des Sparkassenverbandes Bayern
• dem Stellvertretenden Landesobmann der bayerischen Sparkassen.

(2) Vorsitzender des Stiftungsrats ist der Stellvertretende Landesobmann der bayerischen Sparkassen. Stellvertretender Vorsitzender ist der Stellvertretende Verbandspräsident des Sparkassenverbandes Bayern, er vertritt den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei dessen Verhinderung.

(3) Der Stiftungsrat kontrolliert die Arbeit des Stiftungsvorstandes. Er prüft die Jahresabrechnung, entlastet den Vorstand und hat ein Vorschlagsrecht für die Verwendung der Stiftungsmittel.

(4) Für den Geschäftsgang des Stiftungsrats gilt § 8 entsprechend.

§ 10 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Beschlüsse nach Absatz 1 und Absatz 2 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstands. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung (§ 12) wirksam.

§ 11 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an den Sparkassenverband Bayern, der es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Aufsicht, Prüfung

(1) Die Stiftung unterliegt der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.

(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Stiftung unterwirft sich ferner der regelmäßigen jährlichen Prüfung durch die Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes Bayern.
Der geprüfte Jahresabschluss der Stiftung wird dem Verbandsverwaltungsrat des Sparkassenverbandes Bayern zur Kenntnisnahme vorgelegt.

§ 13 Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.11.1994 außer Kraft.